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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland


Praeambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thueringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Art. 1
(1) Die Wuerde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schuetzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveraeußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmaeßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoeßt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und koerperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Maenner und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religioesen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religioesen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestoerte Religionsausuebung wird gewaehrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aeußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugaenglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewaehrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persoenlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natuerliche Recht der Eltern und die zuvoerderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betaetigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten duerfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gruenden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den oeffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsaetzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewaehrleistet. Private Schulen als Ersatz für oeffentliche Schulen beduerfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkraefte nicht hinter den oeffentlichen Schulen Zurückstehen und eine Sonderung der Schueler nach den Besitzverhaeltnissen der Eltern nicht gefoerdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraefte nicht genuegend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes paedagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine oeffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art. 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschraenkt werden.

Art. 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Taetigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmaeßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Voelkerverstaendigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Foerderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewaehrleistet. Abreden, die dieses Recht einschraenken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 duerfen sich nicht gegen Arbeitskaempfe richten, die zur Wahrung und Foerderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefuehrt werden.

Art. 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschraenkungen duerfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschraenkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachpruefung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizuegigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Faelle eingeschraenkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wuerden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekaempfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Ungluecksfaellen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstaette frei zu waehlen. Die Berufsausuebung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkoemmlichen allgemeinen, für alle gleichen oeffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulaessig.

Art. 12a
(1) Maenner koennen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkraeften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgruenden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Naehere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintraechtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbaenden der Streitkraefte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, koennen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevoelkerung in Arbeitsverhaeltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in oeffentlich-rechtliche Dienstverhaeltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung, die nur in einem oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis erfuellt werden koennen, zulaessig. Arbeitsverhaeltnisse nach Satz 1 koennen bei den Streitkraeften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der oeffentlichen Verwaltung begruendet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhaeltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevoelkerung sind nur zulaessig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitaets- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militaerischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so koennen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fuenfundfuenfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie duerfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle koennen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begruendet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskraeften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausuebung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschraenkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefuehrt werden.
(3) Eingriffe und Beschraenkungen duerfen im uebrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhuetung dringender Gefahren für die oeffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekaempfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefaehrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewaehrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulaessig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausmaß der Entschaedigung regelt. Die Entschaedigung ist unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hoehe der Entschaedigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 15
Grund und Boden, Naturschaetze und Produktionsmittel koennen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der
Entschaedigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überfuehrt werden. Für die Entschaedigung gilt Artikel 14
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art. 16
(1) Die deutsche Staatsangehoerigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehoerigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und
gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht.

Art. 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustaendigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst koennen bestimmen, daß für die Angehoerigen der Streitkraefte und des Ersatzdienstes waehrend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aeußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewaehrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschraenkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevoelkerung dienen, koennen bestimmen, daß die Grundrechte der Freizuegigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschraenkt werden.

Art. 18
Wer die Freiheit der Meinungsaeußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Abs. 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen


Art. 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschraenkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inlaendische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die oeffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zustaendigkeit nicht begruendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberuehrt.

Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeuebt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmaeßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gruendung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsaetzen entsprechen. Sie muessen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen oeffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhaenger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintraechtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefaehrden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Naehere regeln Bundesgesetze.

Art. 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art. 23 (aufgehoben)

Art. 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschraenkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Voelkern der Welt herbeifuehren und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art. 25
Die allgemeinen Regeln des Voelkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Voelker zu stoeren, insbesondere die Fuehrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsfuehrung bestimmte Waffen duerfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befoerdert und in Verkehr gebracht werden. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art. 28
(1) Die verfassungsmaeßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsaetzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewaehlten Koerperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewaehrleistet sein, alle Angelegenheiten der oertlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbaende haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewaehrleistet, daß die verfassungsmaeßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 entspricht.

Art. 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewaehrleisten, daß die Länder nach Groeße und Leistungsfaehigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfuellen koennen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhaenge, die wirtschaftliche Zweckmaessigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beruecksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestaetigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hoeren.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen kuenftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehoerigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der nderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehoerigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhaengenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehoerigkeit herbeigefuehrt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehoerigkeit gemaeß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehoerigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschlaege der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehoerigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehoerigkeit gemaeß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchfuehrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestaetigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im uebrigen wird das Naehere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fuenf Jahren nicht wiederholt werden koennen.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder koennen durch Staatsvertraege der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehoerigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhoerung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

Art. 30
Die Ausuebung der staatlichen Befugnisse und die Erfuellung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulaeßt.

Art. 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art. 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswaertigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhaeltnisse eines Landes beruehrt, ist das Land rechtzeitig zu hoeren.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zustaendig sind, koennen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswaertigen Staaten Vertraege abschließen.

Art. 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbuergerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem oeffentlichen Amte.
(3) Der Genuß buergerlicher und staatsbuergerlicher Rechte, die Zulassung zu oeffentlichen Aemtern sowie die im oeffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhaengig von dem religioesen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausuebung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als staendige Aufgabe in der Regel Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem oeffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhaeltnis stehen.
(5) Das Recht des oeffentlichen Dienstes ist unter Beruecksichtigung der hergebrachten Grundsaetze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Art. 34
Verletzt jemand in Ausuebung eines ihm anvertrauten oeffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsaetzlich den Staat oder die Koerperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit bleibt der Rueckgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rueckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 35
(1) Alle Behoerden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Faellen von besonderer Bedeutung Kraefte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstuetzung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstuetzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfuellen koennte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Ungluecksfall kann ein Land Polizeikraefte anderer Länder, Kraefte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkraefte anfordern.
(3) Gefaehrdet die Naturkatastrophe oder der Ungluecksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekaempfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikraefte anderen Ländern zur Verfuegung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkraefte zur Unterstuetzung der Polizeikraefte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im uebrigen unverzueglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 36
(1) Bei den obersten Bundesbehoerden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhaeltnis zu verwenden. Die bei den uebrigen Bundesbehoerden beschaeftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie taetig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhaeltnisse zu beruecksichtigen.

Art. 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfuellt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfuellung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchfuehrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behoerden.

Art. 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewaehlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftraege und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; waehlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljaehrigkeit eintritt.
(3) Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewaehlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet fruehestens fuenfundvierzig, spaetestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Aufloesung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spaetestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Praesident des Bundestages kann ihn frueher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespraesident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art. 40
(1) Der Bundestag waehlt seinen Praesidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftfuehrer. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(2) Der Praesident uebt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebaeude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Raeumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 41
(1) Die Wahlpruefung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulaessig.
(3) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 42
(1) Der Bundestag verhandelt oeffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtoeffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaeftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die oeffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschuesse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschuesse koennen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschuesse Zutritt. Sie muessen jederzeit gehoert werden.

Art. 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in oeffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemaeß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberuehrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehoerden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschluesse der Untersuchungsausschuesse sind der richterlichen Eroerterung entzogen. In der Wuerdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art. 45 (aufgehoben)

Art. 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswaertige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45b
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausuebung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überpruefung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art. 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Aeußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschuesse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschraenkung der persoenlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemaeß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemaeß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschraenkung seiner persoenlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art. 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstuecken unzulaessig.

Art. 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuueben. Eine Kuendigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulaessig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhaengigkeit sichernde Entschaedigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 49 (aufgehoben)

Art. 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

Art. 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie koennen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fuenf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes koennen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art. 52
(1) Der Bundesrat waehlt seinen Praesidenten auf ein Jahr.
(2) Der Praesident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschluesse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Er verhandelt oeffentlich. Die ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschuessen des Bundesrates koennen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehoeren.

Art. 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschuesse teilzunehmen. Sie muessen jederzeit gehoert werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Fuehrung der Geschaefte auf dem laufenden zu halten.

Art. 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Staerkeverhaeltnis der Fraktionen bestimmt; sie duerfen nicht der Bundesregierung angehoeren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschaeftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschuesse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberuehrt.

Art. 54
(1) Der Bundespraesident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewaehlt. Waehlbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespraesidenten dauert fuenf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulaessig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl gewaehlt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spaetestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespraesidenten, bei vorzeitiger Beendigung spaetestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Praesidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhaelt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgaengen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewaehlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 55
(1) Der Bundespraesident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes angehoeren.
(2) Der Bundespraesident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehoeren.

Art. 56
Der Bundespraesident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
'Ich schwoere, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfuellen und Gerechtigkeit gegen jedermann ueben werde. So wahr mir Gott helfe.'
Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.

Art. 57
Die Befugnisse des Bundespraesidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Praesidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 58
Anordnungen und Verfuegungen des Bundespraesidenten beduerfen zu ihrer Gueltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zustaendigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufloesung des Bundestages gemaeß Artikel 63 und das Ersuchen gemaeß Artikel 69 Abs. 3.

Art. 59
(1) Der Bundespraesident vertritt den Bund voelkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Vertraege mit auswaertigen Staaten. Er beglaubigt und empfaengt die Gesandten.
(2) Vertraege, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstaende der Bundesgesetzgebung beziehen, beduerfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zustaendigen Koerperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art. 59a (aufgehoben)

Art. 60
(1) Der Bundespraesident ernennt und entlaeßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er uebt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behoerden übertragen.
(4) Die Absaetze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespraesidenten entsprechende Anwendung.

Art. 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat koennen den Bundespraesidenten wegen vorsaetzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Koerperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespraesident einer vorsaetzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklaeren. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausuebung seines Amtes verhindert ist.

Art. 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art. 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespraesidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewaehlt.
(2) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewaehlte ist vom Bundespraesidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewaehlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Haelfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler waehlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzueglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewaehlt ist, wer die meisten Stimmen erhaelt. Vereinigt der Gewaehlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespraesident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewaehlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespraesident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzuloesen.

Art. 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespraesidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art. 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und traegt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschaeftsbereich selbstaendig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschaefte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespraesidenten genehmigten Geschaeftsordnung.

Art. 65a
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkraefte.

Art. 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister duerfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehoeren.

Art. 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger waehlt und den Bundespraesidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespraesident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewaehlten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl muessen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespraesident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag aufloesen. Das Recht zur Aufloesung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler waehlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung muessen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespraesidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespraesidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschaefte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufuehren.

Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zustaendigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art. 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdruecklich ermaechtigt werden.

Art. 72
(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Beduerfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeintraechtigen koennte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhaeltnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.

Art. 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswaertigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevoelkerung;
2. die Staatsangehoerigkeit im Bunde;
3. die Freizuegigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Waehrungs-, Geld- und Muenzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertraege, die Freizuegigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhaeltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswaertige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefaehrden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekaempfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.

Art. 74
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das buergerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Fluechtlinge und Vertriebenen;
7. die oeffentliche Fürsorge;
8. die Staatsangehoerigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschaeden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschaedigten und Kriegshinterbliebenen und
die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgraeber und Graeber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Boersenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Foerderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überfuehrung von Grund und Boden, von Naturschaetzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhuetung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Foerderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernaehrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kuestenfischerei und den Kuestenschutz;
18. den Grundstuecksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstaettenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefaehrliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu aerztlichen und anderen
Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und
Betaeubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhaeuser und die Regelung der Krankenhauspflegesaetze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenstaenden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schaedlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kuestenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebuehren für die Benutzung oeffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Laermbekaempfung.

Art. 74a
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes, die in einem oeffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhaeltnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates beduerfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstaebe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Aemter oder andere Mindest- oder Hoechstbetraege vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.

Art. 75
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhaeltnisse der im oeffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsaetze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhaeltnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.

Art. 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunaechst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbeduerftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzueglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

Art. 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Praesidenten des Bundestages unverzueglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschaeftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so koennen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlaegt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Faellen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemaeß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn Zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Art. 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdruecklich ändert oder ergaenzt. Bei voelkerrechtlichen Vertraegen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genuegt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Vertraege nicht entgegenstehen, eine Ergaenzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschraenkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsaetzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsaetze beruehrt werden, ist unzulaessig.

Art. 80
(1) Durch Gesetz koennen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermaechtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei muessen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermaechtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermaechtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermaechtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates beduerfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsaetze und Gebuehren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates beduerfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefuehrt werden.

Art. 80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevoelkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden duerfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulaessig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Faellen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 beduerfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulaessig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Buendnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art. 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgeloest, so kann der Bundespraesident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklaeren, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Waehrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes gemaeß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist waehrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklaerung des Gesetzgebungsnotstandes unzulaessig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Art. 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespraesidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkuendet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlaeßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkuendet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Art. 83
Die Länder fuehren die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulaeßt.

Art. 84
(1) Fuehren die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behoerden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung uebt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemaeß ausfuehren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehoerden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behoerden.
(4) Werden Maengel, die die Bundesregierung bei der Ausfuehrung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfuehrung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Faelle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehoerden zu richten.

Art. 85
(1) Fuehren die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behoerden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehoerden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehoerden unterstehen den Weisungen der zustaendigen obersten Bundesbehoerden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehoerden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehoerden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmaessigkeit und Zweckmaessigkeit der Ausfuehrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behoerden entsenden.

Art. 86
Fuehrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechtes aus, so erlaeßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behoerden.

Art. 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden gefuehrt der Auswaertige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz koennen Bundesgrenzschutzbehoerden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswaertige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefaehrden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungstraeger gefuehrt, deren Zustaendigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem koennen für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstaendige Bundesoberbehoerden und neue bundesunmittelbare Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so koennen bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehoerden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art. 87a
(1) Der Bund stellt Streitkraefte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmaeßige Staerke und die Grundzuege ihrer Organisation muessen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung duerfen die Streitkraefte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdruecklich zulaeßt.
(3) Die Streitkraefte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schuetzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfuellung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkraeften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstuetzung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkraefte wirken dabei mit den zustaendigen Behoerden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikraefte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkraefte zur Unterstuetzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekaempfung organisierter und militaerisch bewaffneter Aufstaendischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkraeften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87b
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gefuehrt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkraefte. Aufgaben der Beschaedigtenversorgung und des Bauwesens koennen der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates beduerfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermaechtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im uebrigen koennen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevoelkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt, so koennen sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zustaendigen obersten Bundesbehoerden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehoerden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behoerden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemaeß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates beduerfen.

Art. 87c
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, koennen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt werden.

Art. 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung gefuehrt.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art. 88
Der Bund errichtet eine Waehrungs- und Notenbank als Bundesbank.

Art. 89
(1) Der Bund ist Eigentuemer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behoerden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Beruehrt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die betei
ligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Beduerfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Art. 90
(1) Der Bund ist Eigentuemer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zustaendigen Selbstverwaltungskoerperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

Art. 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikraefte anderer Länder sowie Kraefte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekaempfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikraefte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im uebrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekaempfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberuehrt.

Art. 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfuellung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhaeltnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben naeher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsaetze für ihre Erfuellung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgefuehrt wird.
(4) Der Bund traegt in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Haelfte der Ausgaben in jedem Land. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 traegt der Bund mindestens die Haelfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Naehere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplaenen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchfuehrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

Art. 91b
Bund und Länder koennen auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Foerderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

Art. 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeuebt.

Art. 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschaeftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die foermliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausfuehrung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausuebung der Bundesaufsicht;
4. in anderen oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden koennen, durch die oeffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbaenden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den uebrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Faellen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Faellen taetig.

Art. 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Haelfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewaehlt. Sie duerfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehoeren.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Faellen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschoepfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshoefe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zustaendige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zustaendigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewaehlt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkraefte als Bundesgerichte errichten. Sie koennen die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehoerige der Streitkraefte ausueben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehoeren zum Geschaeftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter muessen die Befaehigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausueben.

Art. 97
(1) Die Richter sind unabhaengig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmaeßig endgueltig angestellten Richter koennen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gruenden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke koennen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Art. 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsaetze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmaeßige Ordnung eines Landes verstoeßt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsaetzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt. (4) Die Länder koennen bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder koennen für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberuehrt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshoefen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 100
(1) Haelt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gueltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zustaendigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Voelkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art. 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulaessig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete koennen nur durch Gesetz errichtet
werden.

Art. 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Art. 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehoer.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art. 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines foermlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschraenkt werden. Festgehaltene Personen duerfen weder seelisch noch koerperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulaessigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzueglich eine richterliche Entscheidung herbeizufuehren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden laenger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Naehere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorlaeufig Festgenommene ist spaetestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufuehren, der ihm die Gruende der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzueglich entweder einen mit Gruenden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzueglich ein Angehoeriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Art. 104a
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, traegt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewaehren und von den Ländern ausgefuehrt werden, koennen bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Haelfte der Ausgaben oder mehr traegt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefuehrt. Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbaende) gewaehren, die zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Foerderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Naehere, insbesondere die Arten der zu foerdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behoerden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhaeltnis zueinander für eine ordnungsmaeßige Verwaltung. Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zoelle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die uebrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die oertlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) ganz oder zum Teil zufließt, beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zoelle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengueterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergaenzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Koerperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Koerperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Haelfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsaetzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmaeßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Beruecksichtigung einer mehrjaehrigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbeduerfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhaeltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusaetzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsaetze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Naehere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesaetze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der oertlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbaenden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuraeumen, die Hebesaetze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der oertlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder koennen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Naehere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung koennen die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbaenden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im uebrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewaehrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschaedigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich beruecksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbaende).

Art. 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehoerden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (oertliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Koerperschaftsteuer und die Lohnsteuer naehere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art. und Umfang der Zerlegung des oertlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des oertlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, hoechstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, koennen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergaenzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbaende) zu beruecksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprueche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstaebe für die Hoehe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergaenzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergaenzungszuweisungen) gewaehrt.

Art. 108
(1) Zoelle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehoerden verwaltet. Der Aufbau dieser Behoerden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehoerden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die uebrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehoerden verwaltet. Der Aufbau dieser Behoerden und die einheitliche Ausbildung der Beamten koennen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehoerden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehoerden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes taetig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Massgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehoerden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehoerden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehoerden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehoerden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehoerden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehoerden und in den Faellen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehoerden oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) obliegt.

Art. 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstaendig und voneinander unabhaengig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, koennen für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsaetze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjaehrige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts koennen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Hoechstbetraege, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskoerperschaften und Zweckverbaende und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsruecklagen), erlassen werden. Ermaechtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen koennen nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen beduerfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Naehere bestimmt das Bundesgesetz.

Art. 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zufuehrungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeitraeume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz duerfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkuendung des naechsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermaechtigung nach Artikel 115 zu einem spaeteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art. 111
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermaechtigt, alle Ausgaben zu leisten, die noetig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzufuehren,
b) um die rechtlich begruendeten Verpflichtungen des Bundes zu erfuellen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewaehren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betraege bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelruecklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfuehrung erforderlichen Mittel bis zur Hoehe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits fluessig machen.

Art. 112
Überplanmaeßige und außerplanmaeßige Ausgaben beduerfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Beduerfnisses erteilt werden. Naeheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 113
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhoehen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, beduerfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des naechsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhaengigkeit besitzen, prueft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmaeßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jaehrlich zu berichten. Im uebrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Buergschaften, Garantien oder sonstigen Gewaehrleistungen, die zu Ausgaben in kuenftigen Rechnungsjahren fuehren koennen, beduerfen einer der Hoehe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermaechtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten duerfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulaessig zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Naehere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes koennen durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

Art. 115a
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfaehig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespraesidenten gemaeß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkuendet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkuendung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstaende es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zustaendigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkuendet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespraesident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstaende es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkuendet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespraesident voelkerrechtliche Erklaerungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Art. 115b
Mit der Verkuendung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkraefte auf den Bundeskanzler über.

Art. 115c
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszustaendigkeit der Länder gehoeren. Diese Gesetze beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhaeltnisse waehrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschaedigung vorlaeufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, hoechstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist taetig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwaertigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfaehigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbaende, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absaetzen 1 und 2 Nr. 1 duerfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Art. 115d
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absaetze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzueglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Naehere regelt eine Geschaeftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkuendung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Art. 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfaehig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Art. 115f
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhaeltnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie
es für dringlich erachtet, den Landesbehoerden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzueglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Art. 115g
Die verfassungsmaeßige Stellung und die Erfuellung der verfassungsmaeßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter duerfen nicht beeintraechtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfaehigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschluesse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Art. 115h
(1) Waehrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespraesidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Praesidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so waehlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespraesident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger waehlt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Aufloesung des Bundestages ausgeschlossen.

Art. 115i
(1) Sind die zustaendigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstaendiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behoerden oder Beauftragten befugt, für ihren Zustaendigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 koennen durch die Bundesregierung, im Verhaeltnis zu Landesbehoerden und nachgeordneten Bundesbehoerden auch durch die Ministerpraesidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Art. 115k
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber frueherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spaetestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten laengstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie koennen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemaeß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Art. 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespraesidenten zu verkuendenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklaeren. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzueglich für beendet zu erklaeren, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Art. 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder als Fluechtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehoerigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkoemmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Fruehere deutsche Staatsangehoerige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehoerigkeit aus politischen, rassischen oder religioesen Gruenden entzogen worden ist, und ihre Abkoemmlinge sind auf Antrag wieder einzubuergern. Sie gelten als nicht ausgebuergert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 117
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht laenger als bis zum 31. Maerz 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizuegigkeit mit Ruecksicht auf die gegenwaertige Raumnot einschraenken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Wuerttemberg-Baden und Wuerttemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Art. 119
In Angelegenheiten der Fluechtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Faelle kann dabei die Bundesregierung ermaechtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehoerden zu richten.

Art. 120
(1) Der Bund traegt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und aeußeren Kriegsfolgelasten nach naeherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhaeltnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbaenden) oder sonstigen Aufgabentraegern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfuellen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art. auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund traegt die Zuschuesse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder laeßt die gesetzliche Regelung von Entschaedigungsanspruechen für Kriegsfolgen unberuehrt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Art. 120a
(1) Die Gesetze, die der Durchfuehrung des Lastenausgleichs dienen, koennen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgefuehrt werden und daß die der Bundesregierung und den zustaendigen obersten Bundesbehoerden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausuebung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Faellen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehoerden (Landesausgleichsaemter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberuehrt.

Art. 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Koerperschaften, deren Zustaendigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgeloest.

Art. 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertraege, die sich auf Gegenstaende beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zustaendig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsaetzen gueltig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsvertraege durch die nach diesem Grundgesetze zustaendigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Art. 124
Recht, das Gegenstaende der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Art. 125
Recht, das Gegenstaende der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frueheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Art. 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Art. 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkuendung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Wuerttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

Art. 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Art. 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermaechtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zustaendigen Stellen über. In Zweifelsfaellen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veroeffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermaechtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zustaendigen Stellen ausgeuebt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absaetze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergaenzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermaechtigen, sind diese Ermaechtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Art. 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsvertraegen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der suedwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das franzoesische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überfuehrung, Aufloesung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehoerigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zustaendige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertraegen zwischen den Ländern beruhende Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustaendigen obersten Bundesbehoerde.

Art. 131
Die Rechtsverhaeltnisse von Personen einschließlich der Fluechtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im oeffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gruenden ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer frueheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Fluechtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gruenden keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes koennen vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprueche nicht geltend gemacht werden.

Art. 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, koennen binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persoenliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkuendbaren Dienstverhaeltnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhaeltnis kuendbar ist, koennen über die tarifmaeßige Regelung hinausgehende Kuendigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehoerige des oeffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die 'Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus' nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemaeß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Naehere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Art. 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsaetzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner urspruenglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustaendigen Aufgabentraeger und, soweit es nach seiner gegenwaertigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfuellen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbaenden) unentgeltlich zur Verfuegung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbaende), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benoetigt.
(4) Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehoerigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehoert hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehoert.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner urspruenglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwaertigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Koerperschaft oder Anstalt des oeffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfuellen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehoers, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehoert, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absaetzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im uebrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Koerperschaft oder Anstalt des oeffentlichen Rechtes nach den Absaetzen 1 bis 3 zufallen wuerde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfuegt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfuegung erfolgt.

Art. 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Hoehe zu erfuellen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstraeger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstraeger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbaende), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtstraeger vor dem 1. August 1945 zur Durchfuehrung von Anordnungen der Besatzungsmaechte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger beruhen.

Art. 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespraesidenten werden dessen Befugnisse von dem Praesidenten des Bundesrates ausgeuebt. Das Recht der Aufloesung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art. 137
(1) Die Waehlbarkeit von Beamten, Angestellten des oeffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschraenkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespraesidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemaeß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Wuerttemberg-Baden und Wuerttemberg-Hohenzollern beduerfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Art. 139
Die zur 'Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus' erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht beruehrt.

Art. 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 141
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Art. 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewaehrleisten.

Art. 142a (aufgehoben)

Art. 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann laengstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhaeltnisse die voellige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen duerfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und muessen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsaetzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind laengstens bis zum 31. Dezember 1995 zulaessig.
(3) Unabhaengig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfuehrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rueckgaengig gemacht werden.

Art. 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunaechst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgefuehrten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschraenkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemaeß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemaeß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Art. 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in oeffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkuendet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkuendung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veroeffentlichen.

Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gueltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

09.07.2021